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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.11.2025, Az.: B 8 SO 26/24 B

Antrag auf Bewilligung von Sozialleistungen während einer Unterbringung im Maßregelvollzug

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.11.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 26/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:131125BB8SO2624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 14.03.2023 - AZ: S 62 SO 639/20
LSG Nordrhein-Westfalen - 07.03.2024 - AZ: L 20 SO 281/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) während einer Unterbringung im Maßregelvollzug.

2

Der 1955 geborene Kläger, der zuletzt vor seiner Unterbringung im Zuständigkeitsbereich des beklagten Sozialhilfeträgers wohnhaft war, ist seit Februar 2020 im Rahmen einer Maßregel gemäß § 66 Strafgesetzbuch (StGB) in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) untergebracht und erhält von dort ein Taschengeld nach Maßgabe der Vorschriften des Sicherheitsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte lehnte seinen Antrag auf Bewilligung von Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen ab (Bescheid vom 28.7.2020, Widerspruchsbescheid vom 23.10.2020). Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Dortmund vom 14.3.2023). Das Urteil hat das SG am 24.3.2023 gegen Empfangsbekenntnis an den damaligen Prozessbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, übersandt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.3.2023 und 13.6.2023 um die Übersendung der Entscheidung an ihn selbst gebeten. Da kein Rücklauf des Empfangsbekenntnisses festzustellen war, hat das SG das Urteil dem damaligen Prozessbevollmächtigten nach dessen Ausscheiden aus der Kanzlei an die von der Kanzlei mitgeteilte neue Anschrift mittels Postzustellungsurkunde (PZU) am 16.6.2023 zugestellt. Dem Kläger persönlich ist das Urteil schließlich auf seine erneute Nachfrage vom 25.7.2023 am 24.8.2023 übersandt worden. Die am 19.9.2023 in der JVA zu Protokoll des Amtsgerichts Werl erhobene und am 27.9.2023 beim SG und am 9.10.2023 beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingegangene Berufung hat das LSG wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen (Beschluss vom 7.3.2024).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, nachdem der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt hat (Beschluss vom 27.9.2024).

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Wer eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend machen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der herangezogenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht aber lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (sog Subsumtionsfehler vgl zB BSG vom 9.1.2020 - B 8 SO 55/19 B - RdNr 6; BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Für die Darlegung der Divergenz ist zudem erforderlich, dass die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 8.8.2024 - B 8 SO 15/23 B - RdNr 6).

6

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 15.2.2023 (B 4 AS 101/22 B) zu den Voraussetzungen von Erteilung und Widerruf einer Prozessvollmacht bezeichnet, legt er weder dar, welchen von in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweichenden Rechtssatz das LSG aufgestellt hat, noch dass es sich bei diesen Rechtssätzen des BSG bzw des LSG jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze gehandelt hat und schließlich die Entscheidung des LSG auf dieser - vermeintlichen - Abweichung beruht. Vielmehr rügt er letztlich nur das aus seiner Sicht fehlerhafte Ergebnis des LSG, vorliegend sei ein Widerruf nicht erklärt worden. Mit seinem Vortrag macht er damit nur die Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts im Einzelfall geltend, worauf eine Divergenz nicht erfolgreich gestützt werden kann.

7

Schließlich bezeichnet die Begründung auch keinen Verfahrensmangel. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um ein Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53).

8

Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention <EMRK>) rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - RdNr 6 mwN). Der Kläger rügt aber lediglich eine fehlerhafte Auslegung seiner Erklärungen im Hinblick auf die dem damaligen Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht durch das LSG. Er bezeichnet damit schon keine Umstände, die eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) begründen könnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (stRspr; vgl nur BVerfG vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 14 f).

9

Soweit der Kläger in der Sache rügt, dass das LSG kein Prozessurteil hätte erlassen dürfen (zu dem Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN), fehlt es an nachvollziehbaren Ausführungen, dass unter Zugrundelegung der Äußerungen des Klägers die Prozessvollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr bestanden hat (vgl zum Erfordernis der Anzeige des Erlöschens der bisherigen Prozessvollmacht BSG vom 15.12.2008 - B 11 AL 115/08 B - RdNr 7). Soweit der Kläger vorträgt, er habe "zum Ausdruck gebracht, dass er sich auch weiterhin bemüht, das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund von seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten zu erhalten. Hierin jedoch eine Anerkennung der bestehenden Prozessvollmacht (zum Zeitpunkt 16.06.2023) zu sehen, geht aber zu weit", verkennt er, dass nach der Rechtsprechung des BSG es bei erteilter Prozessvollmacht keiner fortlaufenden "Anerkennung der bestehenden Prozessvollmacht" bedarf, sondern eines erkennbar erklärten Widerrufs (vgl BSG vom 15.12.2008 - B 11 AL 115/08 B - RdNr 7 f). Zudem fehlt es an Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit dieses behaupteten Verstoßes.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.