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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.11.2025, Az.: B 12 R 3/25 BH

Rechtmäßigkeit des Einbehalts Einbehalt von Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.11.2025
Aktenzeichen
B 12 R 3/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:121125BB12R325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 24.06.2024 - AZ: S 4 R 119/23
LSG Rheinland-Pfalz - 26.02.2025 - AZ: L 6 R 132/24

Redaktioneller Leitsatz

Ein Gericht kann eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auch ohne einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen und in dessen Abwesenheit entscheiden, wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen den Einbehalt von seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 111,12 Euro in der Zeit vom 1.7.2023 bis zum 31.1.2024 wegen rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

2

Wegen verschiedener An- und Abmeldungen sowie Stornierungen der Krankenkasse des Klägers wurden in der Zeit vom 3.6.2022 bis zum 31.12.2022 aus dessen Altersrente keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) einbehalten. Nachdem die Krankenkasse die Versicherungszeiten des Klägers klargestellt hatte, berechnete die Beklagte für die Zeit ab 1.1.2023 die Rente neu, stellte eine Überzahlung für die Zeit vom 3.6.2022 bis zum 31.12.2022 von 777,84 Euro fest und kündigte den Einbehalt der rückständigen Beiträge von der laufenden Rente an (Bescheid vom 10.1.2023), den sie ab 1.7.2023 auf 111,12 Euro monatlich festsetzte (Bescheid vom 11.7.2023). Ab dem 1.2.2024 kam die Altersrente wieder ohne Einbehalt zur Auszahlung (Bescheid vom 16.12.2023). Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 22.8.2023), Klage (Gerichtsbescheid vom 24.6.2024) und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Voraussetzungen eines Renteneinbehalts nach § 228 Abs 1 Satz 1, § 255 Abs 1 SGB V seien gegeben. Die nachträgliche Aufrechnung der Beitragsansprüche mit der laufenden Rente sei nach § 255 Abs 2 SGB V i.V.m. § 51 Abs 2 SGB I zulässig, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, hierdurch hilfebedürftig im Sinn der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II geworden zu sein (Urteil vom 26.2.2025).

3

Mit Schreiben vom 15.3.2025, beim BSG am 17.3.2025 eingegangen, hat der Kläger einen "Eilantrag" gestellt und beantragt, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen LSG-Urteil zu bewilligen.

II

4

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

6

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger trotz seiner Einkünfte von insgesamt 1310,45 Euro aus der Rente der DRV, seiner Betriebsrente und dem Wohngeld die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung des Beteiligten vier Monatsraten voraussichtlich nicht überschreiten (§ 115 Abs 4 ZPO). Da Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden, beschränken sich die Kosten der Prozessführung im Wesentlichen auf die Gebühren eines Rechtsanwalts. Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird im allgemeinen von der "Mittelgebühr" ausgegangen, die im Beschwerdeverfahren einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer 771,12 beträgt (§ 3 RVG i.V.m. Nr 3512 VV RVG). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die bereits beim SG und LSG erledigten Auskunftsersuchen sowie die in der Sache allein noch streitgegenständliche Frage, ob der Kläger Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung der rückständigen Beiträge nachgewiesen hat, unterdurchschnittlich umfangreich und schwierig. Unter Berücksichtigung seiner glaubhaft gemachten Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge und die Wohnung einschließlich Nebenkosten verbleibt dem Kläger ein einzusetzendes monatliches Einkommen von rund 231 Euro. Daraus errechnet sich eine monatliche Rate von 116 Euro (§ 115 Abs 2 ZPO). Nach § 115 Abs 4 ZPO ist PKH nicht zu bewilligen, wenn weniger als vier Monatsraten festzusetzen sind.

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2. Jedenfalls hat die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

8

a) Eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 255 Abs 2 Satz 1 SGB V), dass § 51 Abs 2 SGB I entsprechend gilt, wenn bei der Zahlung einer Rente die Einbehaltung von Beiträgen (§ 255 Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 228 Abs 1 Satz 1 SGB V) unterblieben ist. Der zuständige Leistungsträger kann mit Beitragsansprüchen gegen laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder SGB II wird. Es ist keine Rechtsfrage zur Auslegung dieser Vorschriften erkennbar, die klärungsbedürftig und im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Dass der Kläger die Sachentscheidung des LSG für falsch hält, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 R 38/17 B - juris RdNr 10 mwN).

9

b) Eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist nicht erkennbar und macht der Kläger auch nicht geltend.

10

c) Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Das LSG hat insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es in dessen Abwesenheit verhandelt und entschieden hat. Ein Gericht kann eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auch ohne einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen und in dessen Abwesenheit entscheiden (§ 110 Abs 1 Satz 2 SGG), wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 20.9.2023 - B 4 AS 8/22 R - BSGE 136, 281 = SozR 4-4200 § 7 Nr 68, RdNr 12; BSG Beschluss vom 22.7.2020 - B 13 R 20/19 BH - juris RdNr 13). Der Kläger ist am 1.2.2025 und damit vor Ablauf der regelhaften Zwei-Wochen-Frist (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG) mit einem entsprechenden Hinweis zur mündlichen Verhandlung am 26.2.2025 geladen worden. Auf seinen Antrag ist der Termin von 11:20 Uhr auf 13:00 Uhr verlegt worden, um seine Teilnahme zu ermöglichen. Von der ausdrücklich diesem Zweck und damit der Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dienenden Verlegung hatte er seit 15.2.2025 Kenntnis (Zustellungsurkunde vom 15.2.2025; vgl BVerwG Beschluss vom 8.3.2006 - 8 PKH 7/06 ua - juris RdNr 6).

11

d) Hinsichtlich des Verlangens des Klägers in seinem Schreiben vom 7.2.2025, die Fahrtkosten zu überweisen, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Das persönliche Erscheinen des Klägers (§ 153 Abs 1 i.V.m. § 111 Abs 1 SGG) war vom LSG nicht angeordnet worden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bestand daher nicht. Dementsprechend hat das LSG mit Schreiben vom 13.2.2025 dem Kläger zeitnah mitgeteilt, dass sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei, eine Überweisung von Fahrtkosten daher nicht zu erfolgen habe. Einen Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses hat der Kläger nicht gestellt. Demzufolge hat er auch die zu erwartenden Reisekosten weder plausibel dargelegt noch beziffert und auch kein Bedürfnis für einen Vorschuss angegeben. Seinem Antrag, die mündliche Verhandlung auf den frühen Nachmittag zu verlegen, um eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermöglichen, kam das LSG nach. Den Antrag auf PKH hatte das LSG bereits zuvor wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 20.12.2024). Einen zweiten Antrag auf Bewilligung von PKH vom 7.2.2025 hat es zeitnah erneut wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (Beschluss vom 12.2.2025). Es ist nicht ersichtlich, dass ein beizuordnender Rechtsanwalt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers erfolgreich darlegen könnte.

12

e) Soweit der Kläger "die viel zu lange Bearbeitungszeit dieser Sache" in den Vorinstanzen moniert und damit sinngemäß eine überlange Verfahrensdauer rügt, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gegeben. Denn eine überlange Verfahrensdauer kann nur nach Maßgabe von § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff GVG geltend gemacht werden (vgl BSG Beschluss vom 10.3.2022 - B 11 AL 64/21 B - juris RdNr 6 mwN).

13

3. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).