Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.11.2025, Az.: B 8 SO 70/24 BH
Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.11.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 70/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:101125BB8SO7024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Kassel - 16.07.2021 - AZ: S 12 SO 21/21
- LSG Hessen - 14.08.2024 - AZ: L 4 SO 178/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des Regelbedarfs und seiner Fortschreibung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
- 2.
Das LSG darf in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Terminmitteilung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden war.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. August 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A., G., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.
Der 1962 geborene schwerbehinderte Kläger bezieht seit 1.4.2014 neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergänzend Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Der Beklagte bewilligte ua Leistungen für die Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 in Höhe von 735,34 Euro und berücksichtigte dabei die um Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung verminderte Rente als Einkommen (Bescheid vom 25.5.2020). Nach der Erhöhung des Regelbedarfs und des zwischenzeitlich anerkannten Mehrbedarfs zum 1.1.2021 berechnete der Beklagte die Leistungen neu, erhöhte die Festsetzung des Regelbedarfs wegen höheren Strombedarfs ab 1.2.2021 auf 23,80 Euro monatlich und übernahm von der Nachforderung des Energieversorgers aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2020 iHv 105,89 Euro einen Betrag iHv 63,97 Euro (insgesamt für Januar 2021 damit 883,40 Euro und für Februar 2021 bis Juni 2021 monatlich 825,67 Euro), lehnte aber die Übernahme des Restbetrags aus der Stromrechnung iHv 41,92 Euro ab (Bescheid vom 27.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2021). Mit der Klage hiergegen hat der Kläger die Übernahme weiterer 41,92 Euro aus der Stromrechnung 2020 und die Gewährung von höheren Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab 1.1.2020 auf der Grundlage eines allgemeinen Regelbedarfs von mindestens 644 Euro monatlich und eines entsprechend höheren Mehrbedarfs, die Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft als Bedarf, die Berücksichtigung eines Freibetrags vom Renteneinkommen iHv 250 Euro monatlich und die vollständigen Übernahme der Kosten für Strom, für den Anschluss von Kabelfernsehen oder einer anderen Fernsehmöglichkeit sowie für einen Festnetz-Telefon- und Internetanschluss mit mindestens VDSL 100.000 und Voll-Flatrate für Telefon und Internet geltend gemacht. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Kassel vom 16.7.2021; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts <LSG> vom 14.8.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der angefochtene Bescheid entfalte für Zeiträume vom 1.1. bis 31.12.2020 und ab dem 1.7.2021 keine Regelungswirkung; insoweit sei die Klage unzulässig. Wegen der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 sei der Bedarf an Haushaltstrom durch die Leistungen des Beklagten gedeckt, ein Anspruch auf weitere 41,92 Euro bestehe nicht. Der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 sei nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, insbesondere führe die Verbraucherpreisentwicklung im zu beurteilenden Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 nicht zu einer abweichenden Beurteilung; die vom Kläger vorgetragenen Effekte aufgrund der Energiekrise im Zuge des russischen Überfalls auf die Ukraine beträfen diesen Zeitraum nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
PKH kann dem Kläger nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Solche Fragen sind im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Höhe des Regelbedarfs mit dem Grundgesetz für das erste Halbjahr 2021 nicht erkennbar. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des Regelbedarfs und seiner Fortschreibung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geklärt (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 und vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua = BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20). Für den hier streitbefangenen Zeitraum entspricht das - entgegen der Darstellung des Klägers - der Rechtsprechung aller mit dem Existenzsicherungsrecht befassten Senate (vgl zuletzt BSG vom 24.2.2025 - B 4 AS 230/24 BH - RdNr 4 mwN). Die vom Kläger in Bezug genommenen Revisionsverfahren beim BSG betreffen spätere Zeiträume. Es ist damit nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter mit Erfolg aufzeigen könnte, diese Frage könne für den hier streitigen Zeitraum klärungsbedürftig sein. Schließlich hat der Beklagte hier den Regelsatz ausgehend von den Besonderheiten des Einzelfalls (vor allem Hinblick auf einen abweichenden Energiebedarf) auf Grundlage von § 27a Abs 4 SGB XII abweichend festgesetzt; es ist nicht erkennbar, dass die Überprüfung dieser Festsetzung durch das LSG Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Das LSG hat auch keine Rechtssätze aufgestellt, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) gerügt werden könnte. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Mündlichkeit nach § 124 Abs 1 SGG nicht ersichtlich. Das LSG durfte in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung am 14.8.2024 entscheiden, weil er ordnungsgemäß geladen und in der Terminmitteilung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden war. Auch auf eine fehlerhafte Behandlung der von dem Kläger ua gegen die Richterinnen und Richter des LSG angebrachten Ablehnungsgesuche (vom 20.12.2023) könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Beschwerde nicht mit Erfolg stützen. Über diese Gesuche ist rechtzeitig vor dem Termin (ohne Beteiligung der abgelehnten Richter) am 20.2.2024 entschieden worden. Um in solchen Fällen mit Erfolg geltend zu machen, dass durch die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt worden ist, muss ein zugelassener Prozessbevollmächtigter wegen § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO geltend machen können, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl nur BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f). Die im Beschluss dargelegte Auffassung, das Gesuch sei unbegründet, weil sich aus dem Vortrag des Klägers keine Gründe ergäben, die geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter zu rechtfertigen, lässt aber keine Willkür erkennbar werden. Allein die (von der Auffassung des Klägers abweichende) Rechtsauffassung der Richterinnen und Richter begründet keine Besorgnis der Befangenheit (vgl nur BSG vom 29.2.2024 - B 8 SO 20/22 B - RdNr 12).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.