Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.11.2025, Az.: B 5 R 90/25 AR
Vertretungserfordernis zur Einlegung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.11.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 90/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:101125BB5R9025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 25.06.2024 - AZ: S 21 R 444/23
- LSG Baden-Württemberg - 26.09.2025 - AZ: L 8 R 2252/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Seine Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 25.6.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 26.9.2025, zugestellt am 30.9.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger.
II
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 30.10.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.