Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.11.2025, Az.: B 8 AY 2/25 BH
Übernahme von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als Leistung des persönlichen Bedarfs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.11.2025
- Aktenzeichen
- B 8 AY 2/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:051125BB8AY225BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gotha - 30.11.2022 - AZ: S 5 AY 971/22
- LSG Thüringen - 13.11.2024 - AZ: L 8 AY 897/22
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. November 2024 - L 8 AY 897/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Übernahme von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als Leistung des persönlichen Bedarfs.
Der Kläger ist Staatsbürger der Russischen Föderation und lebt seit Oktober 2016 in Deutschland. Er bezog seit 2016 vom Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), unter anderem in der Zeit vom 1.3.2018 bis 30.6.2023 sog Analogleistungen auf Grundlage von § 2 AsylbLG. Der Beklagte lehnte die Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 3342,70 Euro, die im Juli 2020 fällig geworden waren, ab (Bescheid vom 28.8.2020, Widerspruchsbescheid vom 10.6.2020). Die hiergegen erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Gotha vom 30.11.2022, Urteil des Thüringer Landessozialgerichts <LSG> vom 13.11.2024).
Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 13.11.2024 sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf den Umfang von sog Analogleistungen nach § 2 AsylbLG formulieren könnte. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bereits geklärt, dass bei Analogleistungsberechtigten für die Deckung von Kosten, die ggf durch eine notwendig werdende Rechtsverfolgung entstehen, ausschließlich die Gewährung eines Darlehens in Betracht kommt, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann (BSG
vom 24.6.2021 - B 7 AY 5/20 R - SozR 4-3500 § 73 Nr 5 RdNr 17; vgl zur Darlehensgewährung nach § 37 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <SGB XII> auch BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 4/18 R - SozR 4-3500 § 54 Nr 19 RdNr 19). Analogleistungsberechtigte können insbesondere aus § 6 AsylbLG keine Rechte herleiten, weil die Vorschriften des SGB XII in analoger Anwendung an die Stelle der Vorschriften über die existenzsichernden Leistungen des AsylbLG treten. Für die behauptete Diskriminierung durch diese Regelungen ist nichts ersichtlich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger sinngemäß eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.