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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.11.2025, Az.: B 6a KR 14/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.11.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 14/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:061125BB6aKR1425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 19.08.2024 - AZ: S 15 KR 311/21
LSG Rheinland-Pfalz - 21.05.2025 - AZ: L 5 KR 144/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2025 - L 5 KR 144/24 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache macht der Kläger die Nichtigkeit einer Entscheidung der beklagten Kranken- und Pflegeversicherung hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung von Beiträgen geltend und beanstandet eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns.

2

Der Kläger war seit 2011 als selbständiger Versicherungsmakler tätig. Er war bei der zu 1. beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert und bei der zu 2. beklagten Pflegekasse sozial pflegeversichert. Die Ehefrau des Klägers ist bei der Beklagten zu 1. pflichtversichert. Zum 31.5.2020 meldete der Kläger sein Gewerbe ab. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten im Oktober 2020 bei der Beklagten zu 1. die beitragsfreie Familienversicherung für den Kläger. Die Beklagte zu 1. stellte diese ab 1.8.2020 fest (Bescheid vom 6.11.2020). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2020 Widerspruch und machte ua geltend, dass er seine selbständige Tätigkeit seit Jahren nur noch als Nebengewerbe betrieben habe. Zugleich stellte er einen Überprüfungsantrag für die ab 2013 erlassenen Bescheide, machte einen rückwirkenden Versicherungsschutz als Familienversicherter geltend und verlangte die Erstattung zu Unrecht erhobener Beiträge. Die Beklagte zu 1. entsprach dem Begehren auf rückwirkende Feststellung der Familienversicherung für die Zeit vom 1.12.2015 bis 31.7.2020 und erstattete dem Kläger Beiträge iHv 18 503,36 Euro (Bescheide vom 25.2.2021). Sie stellte zudem das Bestehen der Familienversicherung auch für die Zeit vom 1.1.2013 bis 30.11.2015 fest; berief sich allerdings hinsichtlich des hieraus resultierenden Beitragsguthabens auf Verjährung (Bescheide vom 3.3.2021 und 30.4.2021).

3

Den Antrag des Klägers auf Verzinsung der erstatteten Beitragszahlungen lehnte die Beklagte zu 1. ebenfalls ab (Bescheid vom 31.5.2021, Widerspruchsbescheid vom 14.9.2021). Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 20.8.2024 - S 15 KR 380/21; Urteil des LSG vom 21.5.2025 - L 5 KR 145/24; Beschluss des Senats vom 6.11.2025 - B 6a KR 15/25 B). Ebenfalls ohne Erfolg blieb eine Untätigkeitsklage des Klägers, mit welcher dieser geltend machte, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 6.11.2020 nicht abschließend beschieden worden sei (Gerichtsbescheid des SG vom 1.3.2024 - S 15 KR 133/22; Urteil des LSG vom 21.5.2025 - L 5 KR 54/24; Beschluss des Senats vom 6.11.2025 - B 6a KR 13/25 B).

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.7.2021 wies die Beklagte zu 1., auch im Namen der Beklagten zu 2., den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 3.3.2021 und 30.4.2021 (Ablehnung des Antrags auf Beitragserstattung für die Zeit vor dem 1.12.2015) zurück. Klage und Berufung des Klägers hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 19.8.2024 - S 15 KR 311/21; Urteil des LSG vom 21.5.2025 - L 5 KR 144/24).

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II

6

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass wenigstens einer dieser Zulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt wird. Daran fehlt es hier.

7

a) Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren k lärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage und die Beschwerdebegründung enthält damit auch keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit einer solchen Rechtsfrage.

8

b) Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zeigt der Kläger nicht auf. Er bezeichnet bereits keine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG, von der das LSG abgewichen sein könnte, sondern führt nur allgemein aus, "das Urteil stehe in beachtlichen Teilen und ohne hinreichende Begründung im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen". Im Kern wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall. Dies wird deutlich, wenn er in der Beschwerdebegründung zB formuliert, es erschließe sich nicht, wie das Urteil des LSG "für einen verständigen Dritten bei hinreichender Betrachtung des Einzelfalls in Einklang mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu bringen" sei, und dass "keine ersichtlichen Gründe" vorlägen, "die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen" (Beschwerdebegründung S 6). Die Frage, ob die Entscheidung des LSG im Einzelfall zutreffend ist, vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu eröffnen.

9

c) Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

10

Der Kläger macht geltend, dass das LSG seine Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet habe und dass die Entscheidung des LSG unzutreffend sei. Diese Rügen betreffen bereits keine Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Soweit der Kläger die Vorschrift des § 103 SGG erwähnt, fehlt es an Darlegungen zu einem vom ihm gestellten Beweisantrag. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/19 B - juris RdNr 14). Hierzu enthält das Vorbringen des Klägers bereits keine Angaben.

11

Auch soweit er eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG) geltend machen will, legt er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dar. Weder trägt er vor, dass das LSG in der angefochtenen Entscheidung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen noch dass es sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt habe, zu denen er sich nicht habe äußern können. Er kritisiert vielmehr die Richtigkeit der Entscheidung des LSG.

12

Gleiches gilt, soweit das Vorbringen des Klägers dahingehend verstanden werden sollte, dass er die Verkennung des Streitgegenstandes (§ 123 SGG; zu einem solchen Verfahrensmangel vgl BSG Beschluss vom 29.3.2001 - B 7 AL 214/00 B - SozR 3-1500 § 123 Nr 1; BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - juris RdNr 13 ff) durch das LSG rügen will. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage bzw der Berufung verfolgte Prozessziel, ist bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen. Mit seiner Begründung, das LSG habe seinem "Klagewillen" nicht hinreichend entsprochen, macht der Kläger eine Unrichtigkeit des LSG-Urteils geltend und bemängelt gerade nicht eine Übergehung eines über einen gerichtlichen Antrag geltend gemachten prozessualen Anspruchs. Eine - aus Sicht des Klägers - unzutreffende Rechtsanwendung des LSG vermag eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zu stützen. Wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in § 160 Abs 2 SGG zeigt, dient die Revision nicht einer allgemeinen Überprüfung des Berufungsurteils in der Sache (vgl zB BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/19 B - juris RdNr 15).

13

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.