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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2025, Az.: B 4 AS 97/25 BH

Ablehnung der PKH-Anträge zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.11.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 97/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:051125BB4AS9725BH1

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 20.10.2022 - AZ: S 50 AS 3016/18
LSG Bayern - 27.02.2025 - AZ: L 16 AS 545/22

Redaktioneller Leitsatz

Soweit die Vorinstanz im Hinblick auf einen - in entsprechender Anwendung des BRKG - geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand entschieden hat, es sei mit dem Charakter des Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB Il als Leistung für besondere Bedarfslagen im Einzelfall nicht vereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen, ist - unabhängig davon, wem ein solcher Bedarf gegebenenfalls zuzuordnen wäre - eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar.

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2025 - L 16 AS 545/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin W., M., beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger zu 1 hat sowohl für sich als auch für seinen Sohn, den Kläger zu 2, mit am selben Tag beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.4.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Selbst wenn man unterstellt, dass der nicht sorgeberechtigte Kläger zu 1 bevollmächtigt ist, den Kläger zu 2 auch vor dem BSG zu vertreten (vgl § 73 Abs 6 Satz 3 SGG), sind die PKH-Anträge abzulehnen (1.) und die selbst eingelegten Beschwerden als unzulässig zu verwerfen (2.).

2

1. Die PKH-Anträge sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger zu 1 habe - über die zugesprochenen Leistungen hinaus - für den Zeitraum Dezember 2015 bis Januar 2016 keinen Anspruch auf höheres Alg II unter Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten und für den Zeitraum April 2015 bis Januar 2016 keinen Anspruch auf höheres Alg II unter Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwands, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu § 21 Abs 6 SGB II sowohl im Hinblick auf die Fahrtkosten in Folge der Ausübung seines Umgangsrechts (vgl nur BSG vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 3 RdNr 32 f mwN) als auch wegen notwendiger Fahrten zum Psychotherapeuten (BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - FEVS 74, 21 juris RdNr 16 ff). Ob es im Hinblick auf den Umstand, dass das LSG davon ausgegangen ist, das beklagte Jobcenter habe im Zugunstenverfahren alle für die Zeit ab Dezember 2015 geltend gemachten Fahrtkosten anerkannt, zudem an der Klärungsfähigkeit fehlt, bedarf keiner Entscheidung. Soweit das LSG im Hinblick auf einen - in entsprechender Anwendung des BRKG - geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand entschieden hat, es sei mit dem Charakter des Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB Il als Leistung für besondere Bedarfslagen im Einzelfall nicht vereinbar, anstelle der Ermittlung des tatsächlichen Mehrbedarfs von Pauschalen auszugehen, ist - unabhängig davon, wem ein solcher Bedarf ggf zuzuordnen wäre - eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht erkennbar (zuletzt BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 38 RdNr 26 ff).

5

Die Klage des Klägers zu 2 auf "Sozialgeld bereits ab dem ersten Tag des Umgangs" für April 2015 bis Januar 2016 wirft ebenfalls keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Frage, wie sich die Aufenthaltsdauer des Kindes bei der Wahrnehmung des Umgangs grundsicherungsrechtlich berechnet, ist bereits geklärt. Nach der vom LSG berücksichtigten und auf § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II gestützten Rechtsprechung des BSG besteht eine temporäre Bedarfsgemeinschaft in der Regel für jeden Tag, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13 RdNr 16). Soweit der Kläger zu 1 in diesem Zusammenhang rügt, es stehe nicht fest, ob die überwiegend betreuende Mutter im Streitzeitraum überhaupt hilfebedürftig gewesen sei, ist für einen verbliebenen Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der Mindestaufenthaltsdauer des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater nichts ersichtlich. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Kläger zu 2 vor dem Hintergrund dieses Vortrags ggf Anspruch auf höheres als das anteilig berücksichtigte Sozialgeld hat und sich insoweit ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der temporären Bedarfsgemeinschaft stellen.

6

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger zu 1 vermeintliche Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsurteil als angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann. Zudem fehlt es an Anhaltspunkten für die vom Kläger zu 1 gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) und der gerichtlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG).

8

2. Die vom Kläger zu 1 für sich und den Kläger zu 2 selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.