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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.11.2025, Az.: B 8 SO 45/24 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.11.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 45/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 32044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:041125BB8SO4524BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 26.11.2018 - AZ: S 13 SO 80/13
LSG Rheinland-Pfalz - 19.06.2024 - AZ: L 4 SO 66/19

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Soweit sich für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs 4 SGB XII ergibt, dass Leistungen an sie antragsabhängig sind, ist in der Rechtsprechung auch ausreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland bzw im Ausland auszugehen ist.

  2. 2.

    Die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das LSG ist ebenso wie andere Rügen, die sich gegen eine unanfechtbare Vorentscheidung richten, in einem Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur möglich, wenn sich aus der beanstandeten Vorentscheidung ein Mangel im Verfahren selbst ergibt und also der Fehler bei der Vorentscheidung auf die Entscheidung in der Hauptsache durchschlägt.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate November und Dezember 2012 im Streit, in denen sich der Kläger zunächst in Marokko in Auslieferungshaft und anschließend in Deutschland in Untersuchungshaft befand.

2

Der Kläger bezog seit 2007 und dabei zuletzt für den Zeitraum vom 1.3.2012 bis zum 28.2.2013 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten (Bescheid vom 31.1.2012). Nachdem der Beklagte im Mai 2012 vom Auswärtigen Amt Kenntnis darüber erhielt, dass der Kläger mindestens seit 2011 in M lebe und sich seit dem 17.4.2012 dort in Haft befinde, hob er die Leistungsbewilligung ab dem 1.6.2012 auf (Bescheid vom 26.6.2012, Widerspruchsbescheid vom 7.5.2013). Nach Auslieferung des Klägers nach Deutschland am 20.12.2012 bewilligte er auf einen Antrag vom 17.1.2013 erneut Grundsicherungsleistungen ab Januar 2013. Die Klage, mit der der Kläger zuletzt noch Leistungen für November und Dezember 2012 geltend gemacht hat, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Mainz vom 26.11.2018; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Rheinland-Pfalz vom 19.6.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung und im gesamten Jahr 2012 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, weshalb die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen bestehe nicht. Soweit der Kläger nunmehr Sozialhilfe aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage oder die Gewährung vorläufiger existenzsichernder Leistungen begehre, fehle es schon an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung; die angefochtenen Aufhebungsentscheidungen regelten hierzu nichts. Einem Antrag vom November 2012 auf Leistungsgewährung ab einer zu erwartenden Auslieferung nach Deutschland komme außerdem keine Bedeutung zu; mangels Rückkehrwille sei nicht sofort mit Auslieferung nach Deutschland am 20.12.2012 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland wieder begründet worden. Erst mit dem Antrag vom 17.1.2013 habe der Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger sich tatsächlich wieder in Deutschland aufhalte.

3

Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss.

II

4

Der Antrag auf PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Fragen sind hier wegen der Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach § 45 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht erkennbar. Soweit der Kläger für Folgezeiträume erneut Leistungen geltend macht, ist grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht erkennbar. Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs 4 SGB XII, dass Leistungen an sie antragsabhängig sind. In der Rechtsprechung ist auch ausreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen von einem gewöhnlichen Aufenthalt (vgl § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>) im Inland bzw im Ausland auszugehen ist (vgl aus der Rechtsprechung des Senats nur BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 20 mwN sowie für die Heranziehung dieser Grundsätze auch bei einem Aufenthalt im Ausland BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - BSGE 124, 153 = SozR 4-3500 § 24 Nr 1, RdNr 15). Ob die Entscheidung des LSG zutreffend ist, ein gewöhnlicher Aufenthalt habe im vorliegenden Einzelfall im Inland nicht bestanden und sei insbesondere nicht bereits mit Auslieferung nach Deutschland wieder begründet worden, außerdem habe ein Antrag erst wieder am 17.1.2013 vorgelegen, hat vor diesem Hintergrund keine grundsätzliche Bedeutung. Damit ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.

6

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) gerügt werden könnte. Soweit der Kläger meint, ihm sei rechtsfehlerhaft keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden, weil mit der ausführlichen Entscheidung über seinen Antrag (Beschluss des LSG vom 29.6.2023) in unzulässiger Weise das Endurteil vorweg genommen worden sei, ist nicht erkennbar, dass eine entsprechende Rüge zum Erfolg führen könnte. Die Rüge einer fehlerhaften Ablehnung von PKH durch das LSG ist ebenso wie andere Rügen, die sich gegen eine unanfechtbare Vorentscheidung richten, in einem Revisionsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO). Sie ist nur möglich, wenn sich aus der beanstandeten Vorentscheidung ein Mangel im Verfahren selbst ergibt und also der Fehler bei der Vorentscheidung auf die Entscheidung in der Hauptsache durchschlägt (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 125). Allein die Ausführlichkeit, mit der die zur Entscheidung stehenden Fragen vom LSG behandelt worden sind, lässt aber nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) schließen. Nach der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begegnet es zwar Bedenken, wenn Fachgerichte im PKH-Verfahren schwierige, noch ungeklärte Rechtsfragen "durchentscheiden" (vgl etwa BVerfG vom 22.2.2011 - 1 BvR 409/09 - NJW-RR 2011, 1043). Ein solcher Fall lag aber aus den oben dargestellten Gründen hier nicht vor. Ist die Einschätzung des LSG, dass die erforderlichen Erfolgsaussichten nicht gegeben waren, aber nicht zu beanstanden, sind weder die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung über die Bewilligung von PKH noch die Erkrankung des Klägers Gründe, die zwingend zur Bewilligung von PKH führen müssten. Für andere Verfahrensmängel ist nichts erkennbar und auch nichts vorgetragen.

7

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).