Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2025, Az.: B 3 P 9/25 B
Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.11.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 9/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:031125BB3P925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 06.02.2024 - AZ: S 14 P 1857/21
- LSG Baden-Württemberg - 28.07.2025 - AZ: L 4 P 535/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG durch ihre ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde durch gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte ist bis zum Fristablauf nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.