Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.10.2025, Az.: B 5 R 87/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.10.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 87/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:311025BB5R8725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 18.04.2023 - AZ: S 14 R 2072/21
- LSG Baden-Württemberg - 22.07.2025 - AZ: L 11 R 1466/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, undatierten Schreiben, das am 25.8.2025 (Montag) beim LSG eingegangen ist, "Widerspruch" gegen das ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten am 23.7.2025 zugestellte Urteil des LSG eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 8.9.2025 hat sie mitgeteilt, dass sie einen neuen Rechtsanwalt beauftragt habe. Das LSG hat beide Schreiben an das BSG weitergeleitet, wo sie am 20.10.2025 eingegangen sind.
II
Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 25.8.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils auch hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.