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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: B 9 V 19/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.10.2025
Aktenzeichen
B 9 V 19/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:291025BB9V1925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 20.03.2023 - AZ: S 77 VG 28/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem an das LSG adressierten und von dort am 22.8.2025 an das BSG weitergeleiteten Schriftsatz sinngemäß Beschwerde eingelegt. Die angefochtene Entscheidung ist dem Kläger am 13.8.2025 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 15.9.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 und 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und mit Hinweisschreiben des Senats vom 25.8.2025 ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.