Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: B 7 AS 195/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.10.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 195/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:291025BB7AS19525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 01.07.2025 - AZ: L 11 AS 597/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin selbst hat mit am 11.8.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.8.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH sowie - mit Schreiben vom 15.8.2025 - die Beiordnung von Rechtsanwalt K beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt K abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3 Halbsatz 1). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Soweit die Klägerin vorbringt, sie sei nicht angehört worden und daher habe sie sich zum Widerspruchsverfahren gezwungen gesehen, könnten ihre Ausführungen, wären sie Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, nicht zur Zulassung der Revision führen. Das LSG hat die Auffassung vertreten, vor den im dortigen Verfahren gegenständlichen abschließenden Feststellungen der Leistungsansprüche nach dem SGB II und nachfolgender Erstattungsverlangen bedürfe es keiner Anhörung. Damit ist es hinsichtlich der Leistungsentscheidungen bereits vorliegender Rechtsprechung des BSG zu § 328 SGB III gefolgt (vgl BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 51 RdNr 17). Soweit fraglich ist, ob wegen der Erstattungsverfügung anzuhören ist (vgl Kallert in BeckOGK, § 41a SGB II RdNr 237, Stand 1.3.2022), geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers durch fehlende Anhörung vor Erlass eines belastenden Ausgangsbescheids eine Heilung im Widerspruchsverfahren möglich ist (§ 41 Abs 1 Nr 1 SGB X; vgl nur BSG vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 3 RdNr 20). Hierauf hat sich auch das LSG gestützt. Wegen der insoweit vorliegenden Doppelbegründung (dazu BSG vom 15.3.2018 - B 9 V 7/18 B - juris RdNr 6 mwN) ist nicht erkennbar, wie ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung zur Anhörung vor Erlass von abschließendem Feststellungsbescheid und/oder Erstattungsbescheid formulieren könnte.
Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz zum Anwendungsbereich des § 41a SGB II mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen lassen (vgl BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 9/23 R - RdNr 23; BSG vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 3 RdNr 15).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich kann kein Verfahrensmangel ausgemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit für die Kostenentscheidung beachtlich sein kann, ob ein Anhörungsmangel - soweit er überhaupt vorläge - im Widerspruchsverfahren geheilt worden ist (zu § 193 Abs 1 Satz 1 SGG, BSG vom 22.9.2022 - B 4 AS 60/21 R - SozR 4-4200 § 12a Nr 3 RdNr 30), richtete sich eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf die Korrektur der vorinstanzlichen Kostenentscheidung. Eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist indes gemäß § 165 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs 4 SGG ausgeschlossen. Entsprechendes Vorbringen kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl nur BSG vom 26.7.2000 - B 9 V 41/00 B - juris RdNr 8; BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14 mwN), wenn - wie hier - kein anderer Revisionszulassungsgrund mit Erfolg dargelegt oder bezeichnet werden könnte.
Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.