Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: B 5 R 76/25 AR
Anfechtbare Entscheidung zum BSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.10.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 76/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:291025BB5R7625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 15.05.2024 - AZ: S 10 R 1067/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 27.03.2025 - AZ: L 8 R 457/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das LSG hat dem Kläger im Berufungsurteil Kosten iH von 500 Euro auferlegt. Diese Kostenentscheidung hat es mit Beschluss vom 27.3.2025 aufgehoben, nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger.
Das privatschriftlich eingelegte Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unzulässig und daher ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Es fehlt schon an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.