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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2025, Az.: B 9 SB 19/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbechwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.10.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 19/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:281025BB9SB1925B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 10.08.2020 - AZ: S 119 SB 2125/18
LSG Berlin-Brandenburg - 26.06.2025 - AZ: L 11 SB 155/20

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.6.2025 zugestellten Beschluss des LSG vom 26.6.2025 mit einem am 28.7.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 29.9.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 29.9.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.