Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2025, Az.: B 4 AS 122/25 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 122/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:281025BB4AS12225BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schleswig - 05.01.2024 - AZ: S 33 AS 42/21
- LSG Schleswig-Holstein - 04.04.2025 - AZ: L 3 AS 17/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. April 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil dieser den geltend gemachten Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft (§ 22 Abs 1 SGB II) nicht habe, weil ihm insofern Aufwendungen nicht entstanden seien bzw er diese nicht nachgewiesen habe. Er habe bereits aufgrund notariellen Vertrages ein lebenslanges Wohnrecht, ohne einen Mietzins entrichten zu müssen; der spätere zusätzlich geschlossene Mietvertrag verschaffe ihm keinen zusätzlichen Vorteil. Soweit er zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet sei, habe er diese nicht nachgewiesen. All dies betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass ein Bedarf für Unterkunft und Heizung zivilrechtlich wirksame Unterkunftskosten voraussetzt (BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 76/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 116 RdNr 20 mwN; BSG vom 28.11.2024 - B 4 AS 18/23 R - juris RdNr 25 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), dass sich der Betroffene einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sieht (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 35 mwN; ferner etwa BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 19/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 29 RdNr 16) und freiwillige Zahlungen nicht ausreichen (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 19; BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 76/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 116 RdNr 20). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Schließlich ist ebenfalls höchstrichterlich klargestellt, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl etwa BVerfG <Kammer> vom 1.2.2010 - 1 BvR 20/10 - juris RdNr 2; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R - juris RdNr 21; ferner BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 34 mwN).
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte.