Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2025, Az.: B 3 KR 16/25 AR
Statthaftigkeit der Beschwerde an das BSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.10.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 16/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:281025BB3KR1625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 24.02.2025 - AZ: S 51 KR 942/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 06.10.2025 - AZ: L 5 KR 142/25 B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG.
Die Beschwerde des Klägers - seine Prozessfähigkeit dahinstehen lassend - ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.