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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2025, Az.: B 8 SO 34/25 AR

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.10.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 34/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:271025BB8SO3425AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 22.10.2024 - AZ: S 50 SO 274/24
LSG Bayern - 27.06.2025 - AZ: L 8 SO 270/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) München vom 22.10.2024 im Streit betreffend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum 1.10.2022 bis 30.4.2024 zurückgewiesen. Die Revision gegen die Entscheidung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 27.6.2025; der Klägerin zugestellt am 4.8.2025). Hiergegen richtet sich das Vorbringen der Klägerin vom 8.9.2025.

2

Die Beschwerde, als die der Senat das Vorbringen der Klägerin auslegt, ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hierauf und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Abschließend weist der Senat erneut darauf hin, dass mittels einfacher E-Mail keine formgerechten Anträge und Erklärungen bei Gericht abgegeben werden können und der Senat deshalb Vorbringen der Klägerin per E-Mail nicht bearbeitet.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.