Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2025, Az.: B 9 SB 27/25 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.10.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 27/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:141025BB9SB2725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier - 12.06.2024 - AZ: S 5 SB 43/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 25.06.2025 - AZ: L 4 SB 62/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 8.7.2025 zugestellt worden ist, am 5.8.2025 beim BSG mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 8.10.2025 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 8.10.2025 verlängerten Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.