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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2025, Az.: B 9 SB 27/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.10.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 27/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:141025BB9SB2725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 12.06.2024 - AZ: S 5 SB 43/23
LSG Rheinland-Pfalz - 25.06.2025 - AZ: L 4 SB 62/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 8.7.2025 zugestellt worden ist, am 5.8.2025 beim BSG mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 8.10.2025 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 8.10.2025 verlängerten Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.