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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2025, Az.: B 2 U 76/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.10.2025
Aktenzeichen
B 2 U 76/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:141025BB2U7625B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Würzburg - 30.07.2019 - AZ: S 5 U 279/18
LSG Bayern - 24.04.2025 - AZ: L 17 U 269/19

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 24.4.2025 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 vH aufgrund des Arbeitsunfalls vom 11.4.2011 verneint. Nach Zustellung am 13.6.2025 hat der Kläger am Montag, dem 14.7.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, die Beschwerde jedoch nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.9.2025 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist, wie sie der Kläger in seinem privatschriftlichen Schreiben vom 1.10.2025 beantragt hat, lässt das Gesetz - ungeachtet des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs durch zugelassene Prozessbevollmächtigte - nicht zu.

4

Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen hätte auch dieser Antrag nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden können (vgl BSG Beschlüsse vom 17.8.2020 - B 9 V 20/20 B - juris RdNr 2 und vom 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B - juris RdNr 5).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.