Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2025, Az.: B 2 U 76/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 76/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:141025BB2U7625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Würzburg - 30.07.2019 - AZ: S 5 U 279/18
- LSG Bayern - 24.04.2025 - AZ: L 17 U 269/19
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 24.4.2025 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 vH aufgrund des Arbeitsunfalls vom 11.4.2011 verneint. Nach Zustellung am 13.6.2025 hat der Kläger am Montag, dem 14.7.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, die Beschwerde jedoch nicht begründet.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 15.9.2025 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist, wie sie der Kläger in seinem privatschriftlichen Schreiben vom 1.10.2025 beantragt hat, lässt das Gesetz - ungeachtet des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs durch zugelassene Prozessbevollmächtigte - nicht zu.
Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen hätte auch dieser Antrag nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden können (vgl BSG Beschlüsse vom 17.8.2020 - B 9 V 20/20 B - juris RdNr 2 und vom 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B - juris RdNr 5).