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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2025, Az.: B 9 V 5/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens; Überprüfungsverfahren auf Hinterbliebenenleistungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.10.2025
Aktenzeichen
B 9 V 5/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:131025BB9V525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Fulda - 07.03.2024 - AZ: S 6 VE 14/23
LSG Hessen - 27.03.2025 - AZ: L 1 VE 9/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in einem Überprüfungsverfahren Hinterbliebenenleistungen bzw eine Entschädigung für die Folgen von Repressalien gegen die Familie seines Vaters wegen dessen Tätigkeit als Hilfspolizist für das Deutsche Reich in den Jahren 1941 bis 1943 im besetzten Slowenien.

2

Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Etwaige Entschädigungsleistungen scheiterten bereits daran, dass der Kläger erst im Jahr 2012 einen Antrag auf Versorgungsleistungen für die Vergangenheit nach seinem 2004 verstorbenen Vater gestellt habe. Die Versorgung beginne aber grundsätzlich frühestens mit dem Antragsmonat, zudem seien etwaige Entschädigungsleistungen verjährt. Die vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Ansprüche als Rechtsnachfolger seines Vaters seien bereits nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide gewesen, weshalb eine entsprechende Klage bereits unzulässig sei (Urteil vom 27.3.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.4.2025 zugestellten Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 30.4.2025 beim LSG eingegangenen und von dort am 5.6.2025 an das BSG weitergeleiteten Schriftsatz. Darin hat er "formlos Berufung" eingelegt und gleichzeitig sinngemäß zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

6

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

7

Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist vorliegend insbesondere nicht erkennbar, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung einer der hier anwendbaren Normen des materiellen Versorgungsrechts oder des Sozialverwaltungsverfahrensrechts durch einen Prozessbevollmächtigten formuliert werden könnte, die klärungsbedürftig wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

8

Ebenso fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche Verfahrensmängel lassen sich weder dem PKH-Antrag des Klägers noch den Verfahrensakten entnehmen.

9

2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

10

3. Das von dem Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

11

4. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

12

5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.