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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2025, Az.: B 9 V 15/25 B

Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen Verschlimmerung der Schwerhörigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.10.2025
Aktenzeichen
B 9 V 15/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:131025BB9V1525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 22.06.2022 - AZ: S 17 VS 17/18
LSG Rheinland-Pfalz - 25.06.2025 - AZ: L 4 VS 3/22

Redaktioneller Leitsatz

1. Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beurteilt werden, ob eine Divergenz vorliegt. 2. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung einer Verschlimmerung der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörung "Postoperativer Hochtoninnenohrabfall beidseits" sowie die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) von 70 ab Antragstellung am 16.5.2013.

2

Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls fehle es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der beim Kläger festgestellten Hörstörung und der erst mit einer deutlichen zeitlichen Verzögerung eingetretenen Verschlimmerung der Schwerhörigkeit. Der auf wehrdiensteigentümliche Umstände zurückzuführende Anteil der Hörschädigung liege nach sämtlichen gutachtlichen Äußerungen bei einem GdS von unter 25 vH, weshalb die Gewährung von Beschädigtenversorgung ausscheide (Urteil vom 25.6.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht eine Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.

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1. Der Kläger hat - anders als rechtlich geboten - bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Seinen Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung oder Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds. Denn es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 5 mwN).

6

Ohne eine hinreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG oder ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie vorliegend - um einen umfangreichen Lebenssachverhalt handelt. In einer solchen Situation ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht - wie erfolgt - im Rahmen der Begründung fragmentarisch und unzureichend strukturiert dargelegt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 7 mwN).

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2. Bereits aus dem genannten Grund der fehlenden Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts hat der Kläger auch die von ihm gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zur Rechtsprechung des BSG nicht hinreichend bezeichnet (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Unabhängig davon hat der Kläger auch keine divergierenden abstrakten tragenden Rechtssätze im Urteil des LSG bezeichnet, die von einem abstrakten tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG abweichen. Denn nicht die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN). Sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerdebegründung geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

8

3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend bezeichnet.

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a) Soweit als Verfahrensmangel - wie vorliegend - ein Verstoß des LSG gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, legt der Kläger in der Beschwerdebegründung unabhängig vom entscheidungserheblichen Sachverhalt auch einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 103 SGG i.V.m. § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO, den er bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten hat, nicht dar (vgl insoweit allgemein zu den Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 11 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG insbesondere die Darlegung, dass ein - wie der Kläger - bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und zumindest noch hilfsweise aufrechterhalten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6 mwN). Hieran fehlt es ebenfalls.

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b) Indem der Kläger ebenfalls wiederum ohne die erforderliche Einbettung in eine ausreichende Schilderung des Verfahrens die Behandlung und Bewertung der Ermittlungen auf medizinischem Gebiet und der Gutachten durch das LSG kritisiert und einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG rügt, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 11 mwN).

11

c) Soweit der Kläger mit seinem Vorwurf, das LSG setzte sich mit seinem Vortrag in keiner Weise auseinander, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, fehlt es wiederum an einer ausreichenden Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts und Verfahrensgangs, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Vortrag im Berufungsverfahren. Zudem erlaubt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat (vgl zB BSG aaO RdNr 12 f mwN). Soweit sich die Gehörsrüge auf für den Kläger überraschend erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erörterte Umstände bezieht, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger deshalb Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung oder Schriftsatznachlass beantragt hätte, um sich Gehör zu verschaffen.

12

d) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel letztlich noch eine unterbliebene notwendige Beiladung seiner Krankenkasse nach § 75 Abs 2 SGG rügt, weil diese ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 5.12.2022 an deren Stelle für die Versorgung mit Hörhilfen zuständig sei, hat er den geltend gemachten Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Auch diesbezüglich fehlt es neben der erforderlichen Einbettung in eine ausreichende Schilderung des Verfahrens an jeglichen Darlegungen zu den Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung. § 75 Abs 2 Alt 1 SGG (echte notwendige Beiladung) setzt die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung voraus. Das ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (vgl BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - juris RdNr 10 mwN). Zur Notwendigkeit der Identität des Streitgegenstands fehlen jedoch hinreichende Darlegungen, insbesondere dazu, aus welchen Gründen die Verneinung der Verschlimmerung der festgestellten Gesundheitsstörung Hochtoninnenohrabfall beidseits zugleich unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen sollte.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.