Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2025, Az.: B 4 AS 238/24 BH, B 4 AS 239/24, B 4 AS 243/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 238/24 BH, B 4 AS 239/24, B 4 AS 243/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:131025BB4AS23824BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Kassel - 13.06.2023 - AZ: S 6 AS 109/17
- SG Kassel - 13.06.2023 - AZ: S 6 AS 110/17
- SG Kassel - 13.06.2024 - AZ: S 6 AS 424/21
- SG Kassel - 19.06.2023 - AZ: S 6 AS 111/17
- SG Kassel - 14.08.2024 - AZ: S 1 AS 312/23
- LSG Hessen - 15.10.2024 - AZ: L 6 AS 424/22
- LSG Hessen - 15.10.2024 - AZ: L 6 AS 425/22
- LSG Hessen - 15.10.2024 - AZ: L 6 AS 426/22
- LSG Hessen - 23.10.2024 - AZ: L 6 AS 262/23
- LSG Hessen - 23.10.2024 - AZ: L 6 AS 381/24
Rechtsgrundlage
Hinweis
Verbundene Verfahren:
BSG - 13.10.2025 - AZ: B 4 AS 241/24 BH
BSG - 13.10.2025 - AZ: B 4 AS 242/24 BH
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Fehlen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst, steht dies einer für die Prüfung ausreichenden Angabe notwendiger Werte unter Umständen dann nicht entgegen, wenn sich diese aus weiteren, zum PKH-Antrag eingereichten Unterlagen ergeben oder wenn Werte für geltend gemachte Ausgaben fehlen, da dann die Berechnung - zu Ungunsten des Antragstellers - ohne Berücksichtigung dieser Ausgaben möglich ist.
- 2.
Zwar kann ein Prozessbeteiligter erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht in angemessener Zeit bemerkt und die notwendigen Maßnahmen innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. Ein solcher Fall liegt aber dann nicht vor, wenn die Unvollständigkeit der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht sofort erkennbar war.
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 238/24 BH, B 4 AS 239/24 BH und B 4 AS 241/24 BH bis B 4 AS 243/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 238/24 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2024 - L 6 AS 424/22 bis L 6 AS 426/22 - sowie in den Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2024 - L 6 AS 262/23 und L 6 AS 381/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des Hessischen LSG, die ihm am 31.10.2024 und 1.11.2024 zugestellt worden sind, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vor - geschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" - einschließlich der notwendigen Belege (BSG vom 15.11.2017 - B 1 KR 4/17 BH - juris RdNr 5), bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN).
Das ist hier nicht in der vorgeschriebenen Weise geschehen. Zwar sind die Anträge des Klägers einschließlich der jeweils gleichlautenden Erklärungen am 28.11.2024, einem Donnerstag, per Post beim BSG und damit vor Ende der in allen Verfahren am Montag, dem 2.12.2024, abgelaufenen Beschwerdefrist eingegangen. Jedoch waren die Erklärungen nicht vollständig ausgefüllt und als einziger Beleg war jeweils ein Bescheid des Beklagten über die Bewilligung von Bürgergeld vom 30.8.2024 beigefügt. Dadurch wurde die vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Die Erklärung muss grundsätzlich vollständig ausgefüllt sein. Denn nur hierdurch wird die mit der Erklärung bezweckte, aufwandsarme Prüfung durch das Gericht ermöglicht, ob PKH wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 115 ZPO nicht oder nur ratenweise zu gewähren ist. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Gewährung von PKH nicht durch überstrenge Handhabung erschwert werden (BVerfG <Kammer> vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - juris RdNr 17; BVerfG <Kammer> vom 20.2.2020 - 1 BvR 1975/18 - juris RdNr 14; allgemein zu Formerfordernissen BVerfG <Kammer> vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - juris RdNr 22). Fehlen Angaben in der Erklärung selbst, steht dies einer für die Prüfung ausreichenden Angabe notwendiger Werte unter Umständen dann nicht entgegen, wenn sich diese aus weiteren, zum PKH-Antrag eingereichten Unterlagen ergeben (BVerfG <Kammer> vom 20.2.2020 - 1 BvR 1975/18 - juris RdNr 16) oder wenn Werte für geltend gemachte Ausgaben fehlen, da dann die Berechnung - zu Ungunsten des Antragstellers - ohne Berücksichtigung dieser Ausgaben möglich ist (BVerfG <Kammer> vom 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - juris RdNr 19).
Mit den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen hat es der Kläger dem Senat auch unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe nicht ermöglicht, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausreichend zu beurteilen. Dem Gericht ist bereits eine Prüfung des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 115 Abs 4 ZPO nicht möglich. In den gleichlautenden Erklärungen, die dem BSG in allen fünf Verfahren jeweils am 28.11.2024 zugegangen sind, hat der Kläger bejaht, Einkommen aus "Selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft" zu haben, über ein Girokonto zu verfügen und Miteigentümer einer Immobilie zu 1/6 von 50 Prozent zu sein. Es fehlen jedoch jeweils Angaben zur Höhe des Einkommens, zum Kontostand und zum Wert des Miteigentums. Diese lassen sich weder den Schriftsätzen des Klägers noch dem einzigen den PKH-Anträgen beigefügten Nachweis, dem Bescheid über die vorläufige Bewilligung von SGB II-Leistungen für September 2024 bis Februar 2025, entnehmen. Das darin zugrunde gelegte Einkommen von 100 Euro monatlich ist lediglich prognostiziert; diese Prognose wurde zudem zum Zeitpunkt des Erlasses im August 2024 getroffen und bietet damit keine Anhaltspunkte für die tatsächliche Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im November 2024. Der Kläger war auch nicht von der Angabe der in den Abschnitten E - J der Erklärung abgefragten Werte befreit. § 2 Abs 2 PKHFV ist bereits aufgrund der unterschiedlichen Vermögensfreigrenzen (§ 12 Abs 2 SGB II einerseits, § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII <Barbetragsverordnung> andererseits) auf Beteiligte, die keine Leistungen nach SGB XII, sondern Leistungen nach SGB II beziehen, nicht anwendbar (vgl BFH vom 8.3.2016 - V S 9/16 <PKH> - juris RdNr 9).
Dem Kläger ist hinsichtlich der versäumten Frist zur Einreichung in der vorgeschriebenen Form ausgefüllter Erklärungen auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Bereits das LSG hat den Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Zudem ist der Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 15.11.2024 in den Verfahren B 4 AS 238/24 BH und B 4 AS 239/24 BH (zuvor B 4 AS 178/24 AR und B 4 AS 179/24 AR) auf die Notwendigkeit der fristgemäßen Übersendung der ausgefüllten Erklärung einschließlich der entsprechenden Belege hingewiesen worden. Hierbei wurde auch auf das Hinweisblatt verwiesen, welches zu jedem in der Erklärung abgefragten Punkt die notwendigen Angaben erläutert. Insbesondere ist auch dem Hinweis, der dem Abschnitt E auf der Erklärung vorangestellt ist, deutlich zu entnehmen, dass die Verpflichtung zum Ausfüllen der folgenden Abschnitte nur beim Bezug laufender "Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)" entfällt.
Eine Wiedereinsetzung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung prozessualer Fürsorgepflichten des Gerichts in Betracht. Zwar kann ein Prozessbeteiligter erwarten, dass offenkundige Versehen wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht (vgl hierzu BSG vom 28.4.2017 - B 1 KR 15/17 B - juris RdNr 4) in angemessener Zeit bemerkt und die notwendigen Maßnahmen innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (stRspr; grds BSG vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1, juris RdNr 33 f; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - juris RdNr 9; BSG vom 21.1.2025 - B 1 KR 30/24 BH - juris RdNr 16 - 17). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Unvollständigkeit der Erklärungen nicht sofort erkennbar war. Zudem sind die fünf Erklärungen nebst SGB II-Leistungsbescheid des Klägers erst am Donnerstag, dem 28.11.2024, beim BSG per Post eingegangen. Selbst wenn die Eingänge von der Geschäftsstelle unmittelbar am darauf folgenden Freitag bearbeitet und dem Berichterstatter vorgelegt worden wären, hätten Hinweise des Gerichts an den Kläger erst am darauf folgenden Montag, dem Tag des Fristablaufs, das Gericht verlassen.
2. Die vom Kläger persönlich erhobenen Beschwerden gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision in den im Tenor genannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Die vom Kläger, der selbst angibt, weder als Rechtsanwalt zugelassen noch Volljurist zu sein, beantragte Selbstvertretung in den Verfahren vor dem BSG ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.