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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2025, Az.: B 12 BA 27/25 B

Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in der Tätigkeit als Frachtführer; Hinreichende Bezeichnung der Zulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.10.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 27/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:091025BB12BA2725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 26.07.2024 - AZ: S 8 BA 245/23
LSG Baden-Württemberg - 23.04.2025 - AZ: L 2 BA 3499/24

Redaktioneller Leitsatz

Typische Vorgaben, die sich aus der Natur des Transportauftrags entnehmen lassen, z.B. vorgegebene Routen, stellen für sich genommen noch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar. Derartige zeitlichen und organisatorischen Bindungen sind bei Werk- und Dienstverträgen im Transportgewerbe nicht ungewöhnlich.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Frachtführer für die Klägerin in der Zeit vom 1.5.2016 bis zum 30.9.2021.

2

Die klagende GmbH ist ein Zeitungsverlag. Für die Verbreitung der eigenen sowie von Fremdzeitungen setzt die Klägerin angestellte Zeitungszusteller ein, die gehalten sind, den Abonnenten die Zeitungen bis spätestens 6 Uhr zu liefern. Den Zustellern werden die Zeitungen an vereinbarten Ablageorten rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Den Transport der Zeitungen vom Druckhaus zu den einzelnen Ablageorten übernehmen zehn Frachtführer.

3

Der Beigeladene war als einer der Zeitungszusteller bei der Klägerin beschäftigt und daneben als Frachtführer mit einem privaten Kfz (VW Golf) für sie tätig. Er lieferte nachts vor seiner Tätigkeit als Zusteller die Zeitungen an anhand von Fahrerlisten durch die Klägerin definierte 23 Ablageorte (Tour 54). Es war vereinbart, dass der Beigeladene sich um 23:15 Uhr am Verlag einfinden, dort ab 23:30 Uhr sein Fahrzeug beladen und zwischen 23:45 Uhr und 2:30 Uhr die Ablageorte nach der festgelegten (kürzesten) Route anfahren sollte. Dafür erhielt er eine Pauschale von 145 Euro pro Tour. Ab 3:00 Uhr übte er seine Tätigkeit als Zusteller aus. Die Beklagte stellte eine Beschäftigung des Beigeladenen als Frachtführer bei der Klägerin in der Zeit vom 1.5.2016 bis zum 30.9.2021 fest (Statusfeststellungsbescheid vom 2.5.2022, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2022).

4

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 26.7.2024, Beschluss des LSG vom 23.4.2025). Auch Transportfahrer könnten - selbst bei einer für Frachtführer geltenden gesetzgeberischen Wertung als selbstständige Gewerbetreibende - bei weitreichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes (vgl § 418 HGB) jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränkten, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert würden, die die Tätigkeit engeren Bindungen unterwürfen (vgl BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5; BSG Urteil vom 19.8.2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1). Der Beigeladene sei durch ein enges Zeitschema und damit sehr viel stärker in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingebunden gewesen als ein selbstständiger Frachtführer nach § 407 HGB. Er habe rechtlich und tatsächlich keine realistischen Möglichkeiten gehabt, noch anderweitig unternehmerisch tätig zu werden. Er habe zwar die Arbeit delegieren dürfen, habe es aber faktisch nicht getan oder allenfalls eines seiner Geschwister gebeten, die Tour für ihn zu fahren. Touren hätten nicht getauscht werden können. Die Inanspruchnahme von Subunternehmern habe die Klägerin schriftlich genehmigen müssen. Ein unternehmerisches Risiko sei nur dann relevant, wenn ihm auch unternehmerische Chancen gegenüberstünden. Hier bestehe das einzige Risiko darin, das eigens dafür angeschaffte Kfz nicht nutzen zu können. Es falle im Hinblick auf die fehlenden Chancen nicht ins Gewicht.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

6

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.

7

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

8

Die Klägerin entnimmt dem LSG-Beschluss den sinngemäßen Rechtssatz, "dass ein als Frachtführer tätiger Kurier sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, sobald seine Tätigkeit über die bloßen, durch die Art des Frachtvertrags bedingten Bindungen hinaus zusätzlichen Weisungs- und Organisationsvorgaben des Auftraggebers unterliegt. Insbesondere die feste Einbindung in ein enges, vom Auftraggeber vorgegebenes Zeitschema, das keinen Spielraum für eigene Zeiteinteilung oder weitere Aufträge lässt, sowie das Fehlen eines nennenswerten Unternehmerrisikos [...] seien gewichtige Indizien für eine abhängige Beschäftigung - selbst wenn der Betreffende handelsrechtlich als Frachtführer auftritt". Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin damit überhaupt einen Rechtssatz formuliert und nicht vielmehr einzelne Kriterien in der Gesamtabwägung zum konkreten Einzelfall anders als das LSG gewichten möchte. Es kommt im Rahmen einer Divergenzrüge aber nicht darauf an, ob das LSG bei der Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt den vom BSG vorgegebenen rechtlichen Maßstäben entsprochen hat. Zum Nachweis einer behaupteten Divergenz sind von der Rechtsprechung der genannten Obergerichte abweichende abstrakte rechtliche Maßstäbe des LSG zu bezeichnen.

9

Im Übrigen fehlt es an hinreichenden Ausführungen dazu, inwieweit der behauptete sinngemäße Rechtssatz dem folgenden von der Klägerin zitierten Satz aus zwei Entscheidungen des BSG (Urteile vom 28.2.1979 - 8a RU 74/79 - und vom 27.11.1980 - 8a RU 26/80, jeweils juris) entgegenstehen soll: "Typische Vorgaben, die sich aus der Natur des Transportauftrags ergeben (wie feste Abhol- und Ablieferzeiten oder vorgegebene Routen), begründen für sich genommen noch kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Solche zeitlichen und organisatorischen Bindungen sind bei Werk- oder Dienstverträgen im Transportgewerbe nicht ungewöhnlich und 'erklären sich aus der Natur der Sache'". Dazu hätte die Klägerin aufzeigen müssen, inwiefern die in der Entscheidung des LSG vorgesehene Berücksichtigung der über die durch die Art des Frachtvertrags bedingten Bindungen hinaus bestehenden Einschränkungen von der Forderung des BSG abweicht, die über die sich "aus der Natur der Sache" ergebenden "zeitlichen und organisatorischen Bindungen [...] bei Werk- oder Dienstverträgen im Transportgewerbe" hinaus bestehenden Umstände in die Gesamtabwägung einzustellen. Daran fehlt es.

10

Sofern die Klägerin in der Beschwerdebegründung den weiteren Satz des BSG zitiert, "Auch bei zeitgebundenen Transportaufträgen (z.B. Zeitungszustellung) ist ein Fahrer sozialversicherungsrechtlich als Selbständiger anzusehen, wenn er das typische Unternehmerrisiko trägt, eigenverantwortlich für die Durchführung (und Vertretung im Ausfall) sorgen muss und keine über die auftragsimmanenten Vorgaben hinausgehende Weisungsunterworfenheit besteht.", wird wiederum nicht deutlich, inwiefern das LSG dem im Grundsätzlichen widersprechen sollte. Die Klägerin meint, dass das LSG die enge Taktung im konkreten Einzelfall als zentrales Indiz für die Beschäftigung angesehen habe und bei "wertungsgleicher Anwendung" der BSG-Rechtsprechung offene Fragen geblieben wären. Damit legt sie keinen Widerspruch im Grundsätzlichen dar, sondern beanstandet nur die Anwendung der Rechtsprechung des BSG auf den konkreten Einzelfall.

11

Soweit die Klägerin als zweiten "Divergenzgrund" angibt, das LSG habe nicht alle gebotenen Kriterien in die Gesamtabwägung einbezogen, wendet sie sich wiederum nur gegen die Anwendung der vom BSG aufgestellten Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall.

12

2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82 = SozR Nr 19 zu § 162 SGG; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Voraussetzungen legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Es fehlt schon an dem Vortrag, einen Beweisantrag gestellt zu haben.

13

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.

15

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.