Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 7 AS 48/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.10.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 48/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081025BB7AS4825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 08.11.2022 - AZ: S 15 AS 331/22
- LSG Bayern - 29.04.2025 - AZ: L 16 AS 549/22
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.6.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 7.7.2025, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 25.8.2025 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Eine weitere Fristverlängerung ist nicht zulässig (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).
Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwer - debegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.