Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 6a KR 19/25 AR
Verwerfung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.10.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 19/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081025BB6aKR1925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 09.12.2024 - AZ: S 34 KR 1512/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 12.06.2025 - AZ: L 16 KR 383/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. August 2025 - B 6a KR 17/25 AR - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge vom 7.9.2025 als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).
Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf Prozesskostenhilfe nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.