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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 5 R 50/25 BH

Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.10.2025
Aktenzeichen
B 5 R 50/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:081025BB5R5025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 14.03.2024 - AZ: S 23 R 2469/20
LSG Berlin-Brandenburg - 26.05.2025 - AZ: L 33 R 289/24

Redaktioneller Leitsatz

Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, lassen sich unmittelbar aus § 43 SGB VI entnehmen. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, sodass dies keine Rechtsfrage i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG darstellt, die eine weitere Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Die Frage, ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert i.S.d § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG ist, allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.7.2019 hinaus.

2

Die Beklagte bewilligte der 1970 geborenen Klägerin auf ihren Antrag vom 17.8.2017 rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von März 2018 bis Juli 2019 (Bescheid vom 26.11.2019; Widerspruchsbescheid vom 19.11.2020). Die Klage, mit der die Klägerin die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente begehrt hat, ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 14.3.2024; Urteil des LSG vom 26.5.2025, dem Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 17.6.2025). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei die zuvor bestehende Erwerbsminderung der Klägerin behoben gewesen, als sie im Juli 2019 arbeitsfähig aus der Reha-Klinik S entlassen worden sei. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Entlassung zahlreiche weitere Therapieoptionen bestanden hätten.

3

Die Klägerin hat mit einem am 10.7.2025 beim BSG eingegangenen privatschriftlichen Schreiben vom 7.7.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Die Klägerin hat sich zudem mit Schreiben vom 5.8. und 5.9.2025 geäußert.

II

4

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht erkennbar. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist, ergeben sich unmittelbar aus § 43 SGB VI. Die Auslegung der Vorschrift ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf.

7

Es spricht auch nichts dafür, dass das LSG iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Zwar beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BSG die Frage, ob ein Versicherter teilweise oder voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist, allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung (vgl BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 28.9.2020 - B 13 R 45/19 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Demgegenüber hat das LSG im Berufungsurteil ausgeführt, bei der Klägerin hätten zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung zahlreiche weitere Therapieoptionen bestanden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, das LSG habe damit einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, mit dem es der Rechtsprechung des BSG widersprochen haben könnte, würde die angegriffene Entscheidung nicht auf einer solchen - unterstellten - Abweichung beruhen. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Erwerbsminderung der Klägerin bei Erlass des Rentenbescheids wieder behoben war, und hat sich lediglich ergänzend ("Hinzu kommt, ...") mit der Behandlungsfähigkeit der zugrunde liegenden Erkrankungen befasst.

8

Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Berichterstatterin des LSG-Senats durfte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs 5 SGG) über die Berufung der Klägerin entscheiden. Es spricht nichts dafür, dass eine solche Verfahrensweise hier ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Insbesondere hat das LSG die Beteiligten mit Schreiben vom 13.11.2024 vor der Übertragung angehört und den Übertragungsbeschluss vom 24.1.2025 ordnungsgemäß zugestellt.

9

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein vor dem BSG zugelassener Bevollmächtigter erfolgreich geltend machen könnte, das LSG habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) verletzt. Die Erhebung einer solchen Sachaufklärungsrüge erfordert die Bezeichnung eines ordnungsgemäßen und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen, wenn ein Beteiligter - wie hier die Klägerin - in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen ist. Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.3.2024 - B 5 R 135/23 B - juris RdNr 13 mwN). Dass die Klägerin einen derartigen Beweisantrag gestellt und hieran bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG festgehalten hat, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen.

10

Soweit die Klägerin zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen vorträgt, insbesondere den dauerhaften Auswirkungen des bei ihr bestehenden Diabetes mellitus Typ 1, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des LSG in ihrem Einzelfall. Die Beweiswürdigung ist jedoch einer Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich entzogen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl § 73 Abs 4 SGG). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.