Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 4 AS 50/25 BH
Prozesskostenhilfe und Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.10.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 50/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081025BB4AS5025BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 30.04.2024 - AZ: S 5 AS 1638/19
- LSG Baden-Württemberg - 29.01.2025 - AZ: L 3 AS 1894/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von den Klägerinnen angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerinnen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufungen der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 30.4.2024 seien nicht fristgerecht eingelegt und bei den weiteren, erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Klagebegehren habe es sich um unzulässige Klageänderungen gehandelt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass das LSG die Berufungen als unzulässig verworfen und die im Berufungsverfahren neu erhobenen Klagen zur Klarstellung als unzulässig abgewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das LSG sich insoweit zu Unrecht auf Prozessentscheidungen beschränkt und nicht in der Sache entschieden hat.