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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 2 U 94/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.10.2025
Aktenzeichen
B 2 U 94/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:081025BB2U9425B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 14.09.2023 - AZ: S 6 U 136/19
LSG Rheinland-Pfalz - 16.06.2025 - AZ: L 3 U 136/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 10.9.2025 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.