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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 10 LW 1/25 B

Höhe des neben der gewährten Rente erzielten Hinzuverdienstes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.10.2025
Aktenzeichen
B 10 LW 1/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:081025BB10LW125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Konstanz - 28.08.2024 - AZ: S 9 LW 644/22
LSG Baden-Württemberg - 22.05.2025 - AZ: L 10 LW 2772/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Höhe des neben der dem Kläger von der Beklagten gewährten Rente erzielten Hinzuverdienstes streitig.

2

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers gegen den angefochtenen Bescheid der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, das vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum erzielte monatliche Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft habe die Hinzuverdienstgrenze überschritten, was zum Ruhen seines Rentenanspruchs geführt habe (Urteil des LSG ohne mündliche Verhandlung vom 22.5.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und ausschließlich mit einem Verstoß des LSG gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) als Verfahrensmangel begründet. Das LSG sei einem Beweisantrag auf Einholung eines steuerrechtlichen Gutachtens ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

II

4

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie daher einen für das BSG ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss jedenfalls ein bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter aufzeigen, dass es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO gehandelt hat und dass dieser bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. Dies setzt zunächst eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache voraus. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur ein solcher Vortrag versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (siehe zum Ganzen BSG Beschluss vom 29.4.2020 - B 9 V 33/19 B - juris RdNr 5 mwN).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger zeigt schon nicht auf, dass er vor dem LSG überhaupt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat. Zudem lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass dieser ggf bis zuletzt aufrechterhalten worden ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG Beschluss vom 23.8.2024 - B 9 SB 22/24 B - juris RdNr 7). Das ist aber nötig, um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen. Macht das LSG - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch, über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter bei seiner Zustimmung zur Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (vgl § 124 Abs 2 SGG) schriftsätzlich gestellte Beweisanträge, an denen er festhalten möchte, gegenüber dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 5 R 120/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.3.2021 - B 3 KR 63/20 B - juris RdNr 13 f). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung indes nicht dargetan. Er behauptet selbst nicht, trotz seines Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darauf "beharrt" zu haben, im Berufungsverfahren sei noch eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.

7

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.