Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2025, Az.: B 8 SO 42/25 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.10.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 42/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:061025BB8SO4225BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 10.10.2024 - AZ: S 53 SO 217/24
- LSG Bayern - 08.05.2025 - AZ: L 8 SO 273/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit sind höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2023. Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt; das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 8.5.2025, dem Kläger zugestellt am 14.6.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (Schreiben vom 16.6.2025; Eingang beim Bundessozialgericht <BSG> am 20.6.2025). Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ist am 18.7.2025 beim BSG eingegangen.
II
Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 14.7.2025 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 189 ZPO), zwar PKH beantragt, aber erst am 18.7.2025 die Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG ihn ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf ist er nochmals mit Schreiben des Senats vom 26.6.2025 hingewiesen worden, mit dem ihm auch ein PKH-Formular zugeleitet worden ist. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Einreichung ohne Verschulden gehindert war.
Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.