Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2025, Az.: B 5 R 100/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.10.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 100/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:061025BB5R10025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 09.12.2024 - AZ: S 20 R 3347/22
- LSG Baden-Württemberg - 30.06.2025 - AZ: L 11 R 83/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 30.6.2025 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.7.2025, der am 22.7.2025 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist antragsgemäß bis zum 1.10.2025 verlängert worden. Mit einem am 1.10.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG, § 73 Abs 4 Satz 1 und 2 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde der Klägerin ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.