Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 5 R 71/25 AR
Vertretungszwang bei Verfahren vor dem BSG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 71/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290925BB5R7125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 06.08.2025 - AZ: S 1 R 1676/25 ER
- LSG Baden-Württemberg - 21.08.2025 - AZ: L 2 R 2472/25 ER-B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Antragsteller hat gegen die Beklagte erfolglos ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz geführt (SG-Beschluss vom 6.8.2025; LSG-Beschluss vom 21.8.2025, dem Antragsteller zugestellt am 26.8.2025). Hiergegen hat sich der Antragsteller mit einer Eingabe vom 27.8.2025 ua an das BSG gewandt.
II
Das vom Antragsteller persönlich eingelegte Rechtsschutzgesuch ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Es liegt schon keine zum BSG anfechtbare Entscheidung vor. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) und in § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Auch können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Überdies kann ein Rechtsbehelf nicht wirksam mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht gelten besondere Vorgaben (§ 65a SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.