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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 5 R 70/25 B

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.09.2025
Aktenzeichen
B 5 R 70/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:290925BB5R7025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 09.01.2024 - AZ: S 10 R 1063/21
LSG Baden-Württemberg - 20.05.2025 - AZ: L 11 R 829/24

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat am 30.5.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 28.8.2025 verlängert worden.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3

Innerhalb der verlängerten Frist ist die Beschwerde nicht begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.