Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 5 R 70/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 70/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290925BB5R7025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen - 09.01.2024 - AZ: S 10 R 1063/21
- LSG Baden-Württemberg - 20.05.2025 - AZ: L 11 R 829/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat am 30.5.2025 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 28.8.2025 verlängert worden.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Innerhalb der verlängerten Frist ist die Beschwerde nicht begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.