Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 4 AS 254/24 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 254/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290925BB4AS25424BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Saarbrücken - 25.05.2021 - AZ: S 12 AS 673/20
- LSG Saarland - 12.11.2024 - AZ: L 4 AS 30/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 12. November 2024 - L 4 AS 30/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W, F, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin (zuletzt Schreiben vom 14.9.2025 einschließlich Anlagen) noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob die Klägerin vom beklagten Jobcenter ab März 2020 einen laufenden Mehrbedarf in Höhe von 200 Euro aufgrund der Covid-19-Pandemie verlangen kann, mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2/23 - ZFSH/SGB 2025, 22 ff) und des BSG (BSG vom 26.10.2023 - B 7 AS 177/23 BH - juris RdNr 2 f; vgl zudem ausführlich die nach dem Urteil des LSG ergangene Entscheidung des BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - RdNr 27 ff, vorgesehen für BSGE und SozR), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt hat, indem der Vorsitzende den zweiten Terminverlegungsantrag der Klägerin vom 11.11.2024 nach dem Akteninhalt nicht förmlich (kurz) beschieden hat (vgl hierzu nur BSG vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - juris RdNr 10 mwN; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kapitel RdNr 197), weil die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung durch ihren dort anwesenden Prozessbevollmächtigten Gehör verschaffen konnte (vgl BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40/03 B - juris RdNr 6; BSG vom 14.11.2005 - B 13 RJ 245/05 B - juris RdNr 8; BSG vom 10.8.2023 - B 2 U 174/22 B - juris RdNr 9), zumal der Antrag dort nicht wiederholt wurde (vgl zur Verpflichtung eines Beteiligten seinerseits alles zu tun, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen, zB BSG vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 12; BSG vom 5.6.2025 - B 4 AS 32/24 BH - juris RdNr 6).