Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.09.2025, Az.: B 7 AS 155/25 BH
Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge und der Divergenz
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.09.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 155/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260925BB7AS15525BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 30.10.2024 - AZ: S 11 AS 760/15 FdV
- LSG Bayern - 01.04.2025 - AZ: L 16 AS 529/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. April 2025 - L 16 AS 529/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers kann unabhängig davon, ob dieser nach seinen - nicht vollständig nachvollziehbaren - Einkommens- und Vermögensverhältnissen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt, nicht entsprochen werden.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der beigezogenen Gerichtsakten des Bayerischen LSG, der Verwaltungsakten des Beklagten und des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem sich der Kläger dagegen wendet, dass sein Antrag auf Fortführung sozialgerichtlicher Verfahren als unzulässig angesehen wurde, bietet hierfür keinen Anhalt. Das LSG hat seine Entscheidung auf die konkreten Einzelfallumstände gestützt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere konnte das LSG in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil es diesen auf diese Möglichkeiten hingewiesen hatte. Soweit von dem Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens Befangenheitsanträge gestellt wurden, ist hierüber jeweils entschieden worden, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre.