Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.09.2025, Az.: B 12 KR 14/25 AR
Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.09.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 14/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260925BB12KR1425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Nürnberg - 18.02.2023 - AZ: S 8 KR 181/22
- LSG Bayern - 21.07.2025 - AZ: L 20 KR 114/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des LSG vom 21.7.2025 mit einem, nach Weiterleitung durch das LSG am 2.9.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.8.2025 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ("Berufungs- Wiederaufnahme-Beschwerdeantrag") eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.