Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2025, Az.: B 5 R 77/25 AR
Vertretungserfordernis bei Einlegung einer Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 77/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:250925BB5R7725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 17.01.2024 - AZ: S 45 R 108/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 21.07.2025 - AZ: L 2 R 56/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 17.1.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 21.7.2025, der Klägerin zugestellt am 8.8.2025). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 1.9.2025, das am 3.9.2025 beim BSG eingegangen ist. Mit weiterem Schreiben vom 18.9.2025 hat sie ihr Vorbringen wiederholt.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 1.9.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
2. Die so verstandene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 8.9.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses auch hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.