Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2025, Az.: B 3 P 5/25 B
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.09.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 5/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240925BB3P525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 04.05.2022 - AZ: S 11 P 3925/19
- LSG Baden-Württemberg - 28.04.2025 - AZ: L 4 P 1597/22
Rechtsgrundlagen
- 73a Abs 1 Satz 1 SGG
- § 121 ZPO
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Leistungen des SGB XI nach Pflegegrad 3 oder höher ab 1.10.2018 hat das LSG - wie zuvor das SG -abgelehnt.
Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde, von ihr selbst und sodann von ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten eingelegt, gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und beantragt die Bewilligung von PKH. Nach der Niederlegung der Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten nach Ablauf der verlängerten Frist für die Begründung der Beschwerde hat die Klägerin an ihrem PKH-Antrag festgehalten.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Es kann offenbleiben, ob im Hinblick auf die Verbandsmitgliedschaft der Klägerin bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von PKH nicht erfüllt sind (vgl BSG vom 11.7.2022 - B 5 R 54/22 B - RdNr 5 mwN). Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG jedenfalls nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt oder ein Angehöriger der in § 73a Abs 1 Satz 3 SGG genannten Berufsgruppen beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich. Darauf, ob die Klägerin die Berufungsentscheidung für in der Sache richtig hält, kommt es bei der Prüfung der abschließenden gesetzlichen Revisionszulassungsgründe nicht an.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich vorliegend im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zuerkennung eines höheren Pflegegrads als 2 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dem Akteninhalt lässt sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der medizinischen und pflegefachlichen Sachaufklärung durch das SG, die das LSG gewürdigt hat, ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel nicht entnehmen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.