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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2025, Az.: B 2 U 10/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.09.2025
Aktenzeichen
B 2 U 10/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:240925BB2U1025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 04.12.2024 - AZ: S 3 U 115/21
LSG Hessen - 05.03.2025 - AZ: L 9 U 282/24

Redaktioneller Leitsatz

Sowohl eine Verpflichtungsklage - hier auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls - als auch eine Leistungsklage - hier auf Gewährung von Rente - sind vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts des beklagten Sozialversicherungsträgers unzulässig.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger zeigte am 23.5.2021 bei der Beklagten Arbeitsunfälle an. Am 19.7.2021 hat er beim SG Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Ereignisse als Arbeitsunfälle, hilfsweise zur Bescheidung seiner Anträge erhoben. Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, über die Anträge zu entscheiden, hat das SG die Klage abgewiesen, weil sie im Hauptantrag wegen fehlender Verwaltungsentscheidung und im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei (Urteil vom 4.12.2024). Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger nur noch den Hauptantrag weiterverfolgt hat, hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 5.3.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger am 31.3.2025 beim BSG privatschriftlich Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.

3

PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Nach Durchsicht der Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Das Verfahren bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel geltend machen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Entschädigungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Ein rügefähiger Verfahrensmangel könnte nicht darauf gestützt werden, dass das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und das LSG die Unzulässigkeit der Klage im Berufungsverfahren bestätigt hat. Zwar kann darin ein Verfahrensmangel liegen, wenn eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen wird, mithin ein Prozessurteil statt des gebotenen Sachurteils ergeht, weil Prozess- und Sachurteil eine jeweils qualitativ andere Entscheidung darstellen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.2.2024 - B 2 U 110/23 B - juris RdNr 6, vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 17 und vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN). Doch hat das LSG die Klage, soweit sie der Kläger im Berufungsverfahren noch weiterverfolgt hat, zu Recht wegen fehlender Verwaltungsentscheidung für unzulässig gehalten. Denn sowohl eine Verpflichtungsklage (wie hier auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls) als auch eine Leistungsklage (wie hier auf Gewährung von Rente) sind vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts des beklagten Sozialversicherungsträgers unzulässig (vgl BSG Urteile vom 3.12.2024 - B 2 U 9/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 12 und vom 17.12.2015 - B 2 U 2/14 R - SozR 4-2400 § 27 Nr 7 RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 54 RdNr 21 und 39b). Nichts anderes würde gelten, wenn der Kläger unmittelbar auf Feststellung eines Arbeitsunfalls geklagt hätte. Denn auch eine Feststellungsklage setzt grundsätzlich eine ablehnende Verwaltungsentscheidung voraus und ist nur in Ausnahmefällen ohne eine solche zulässig (BSG Urteil vom 3.12.2024 - B 2 U 9/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 21 mwN).

8

Ebenso wenig könnte eine Verfahrensrüge darauf gestützt werden, dass das LSG nicht gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hätte entscheiden dürfen. Vor einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG zu hören, was hier am 3.2.2025 geschah. Die Entscheidung, die Berufung gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG im Beschlusswege zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des LSG und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung, überprüft werden (BSG Beschlüsse vom 17.6.2024 - B 7 AS 9/24 B - juris RdNr 9, vom 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B - juris RdNr 14 und vom 26.5.2023 - B 5 R 190/22 B - juris RdNr 11). Für einen Ermessensfehlgebrauch ist hier nach Lage der Akten nichts ersichtlich.

9

Da dem Kläger somit mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

10

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

11

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.