Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: B 8 SO 23/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.09.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 23/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230925BB8SO2325AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 06.12.2024 - AZ: S 3 SO 55/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 05.05.2025 - AZ: L 4 SO 3/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2025 - L 4 SO 3/25 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 6.12.2024 - S 3 SO 55/24 - zurückgewiesen. Die Revision gegen die Entscheidung hat es nicht zugelassen (Beschluss vom 5.5.2025). Hiergegen legt der Kläger selbst mit Schreiben vom 6.6.2025 Beschwerde ein.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Mit Ausnahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) unterliegen alle Prozesshandlungen vor dem Bundessozialgericht (BSG) dem Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Beschwerde kann somit wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 25.6.2025 hingewiesen worden. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass ihm die Entscheidung des LSG jedenfalls am 6.6.2025 tatsächlich zugegangen ist und ggf vorliegende Zustellungsmängel damit geheilt wären, hat der Kläger innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die jedenfalls am 7.7.2025 geendet hat (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 189 ZPO), weder PKH beantragt noch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular vorgelegt. Aus seinen späteren Schreiben, zuletzt vom 8.9.2025, ergibt sich nicht, dass er hieran ohne Verschulden gehindert gewesen ist.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.