Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: B 3 KR 19/24 B
Bezeichnung des Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.09.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 19/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230925BB3KR1924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 25.03.2021 - AZ: S 8 KR 1142/19
- LSG Sachsen - 28.05.2024 - AZ: L 9 KR 153/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht, ob die Beklagte die Zahlung von Krankengeld wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin in einem Rentenverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund ab 20.12.2017 einstellen durfte. Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision und macht Verfahrensmängel geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein gerügten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), muss bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde rügt, das Urteil des LSG beruhe auf einer "eklatante(n) Verletzung datenschutz- und prozessrechtlicher Vorschriften" durch eine ohne ihre Zustimmung erfolgte Beiziehung der Gerichtsakte eines rentenrechtlichen Berufungsverfahrens der Klägerin (L 4 R 663/19) sowie einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung, indem ihr keine Möglichkeit zu der aus ihrer Sicht unzutreffenden Annahme einer Bescheiderteilung im Rentenverfahren gegeben worden sei, hat sie Verfahrensmängel nicht ausreichend bezeichnet. Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit der weiteren Begründung in dem Urteil des LSG bedurft, nach der die Klägerin im Berufungsvorbringen dazu vorgetragen hat, dass es sich "bei dem genannten Rentenbescheid" nicht um einen "Bescheid, sondern lediglich um eine Probeberechnung" handele. Die Klägerin hätte mit Blick hierauf in ihrer Beschwerdebegründung dazu vortragen müssen, warum die Berufungsentscheidung auf den von ihr gerügten Verfahrensmängeln trotz dieses vom LSG wiedergegebenen Berufungsvorbringens noch beruhen konnte, obgleich es ihr danach im Berufungsverfahren noch möglich gewesen war, zu den vom LSG einbezogenen Aspekten des Rentenverfahrens Stellung zu nehmen. Zudem hat die Klägerin nicht dazu vorgetragen, dass das LSG seine Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass sich der von ihr geltend gemachte (weitere) Anspruch auf Krankengeld ab 20.12.2017 nicht (automatisch) daraus ergebe, dass die Klägerin - entsprechend ihrem vom LSG wiedergegebenen eigenen Vortrag - (erstmals) am 22.12.2017 ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung vollständig erfüllt/nachgeholt habe.
Soweit die Klägerin eine fehlende Sachaufklärung des LSG rügt, hat sie bereits keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnet, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt sein soll. Dies wäre - zur schlüssigen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels - erforderlich gewesen. Soweit sie zudem eine lange Verfahrensdauer rügt, kann dies nach Einführung des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 198 ff GVG) als Verfahrensmangel nicht mehr zur Revisionszulassung führen.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.