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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: B 3 KR 15/25 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.09.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 15/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230925BB3KR1525AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 26.06.2025 - AZ: B 3 KR 3/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2025 - B 3 KR 3/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die von dem Kläger sinngemäß erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).

4

Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).