Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2025, Az.: B 11 AL 18/25 AR
Form und Frist der Einlegung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.09.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 18/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230925BB11AL1825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 22.08.2023 - AZ: S 5 AL 98/23
- LSG Sachsen - 27.06.2025 - AZ: L 3 AL 78/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von dem Kläger persönlich mit Schreiben vom 21.7.2025 beim LSG eingelegte und von dort an das BSG weitergeleitete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich abgefasste Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.