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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2025, Az.: B 7 AS 129/25 AR, B 7 AS 130/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.09.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 129/25 AR, B 7 AS 130/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:220925BB7AS12925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 28.01.2025 - AZ: S 18 AS 1079/24
SG Stuttgart - 13.05.2025 - AZ: S 18 AS 156/25
LSG Baden-Württemberg - 24.07.2025 - AZ: L 7 AS 662/25
LSG Baden-Württemberg - 24.07.2025 - AZ: L 7 AS 1946/25

Tenor:

Die Verfahren B 7 AS 129/25 AR und B 7 AS 130/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 129/25 AR (§ 113 Abs 1 SGG).

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2025 - L 7 AS 662/25 und L 7 AS 1946/25 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 30.8.2025 - beim BSG eingegangen am 1.9.2025 - eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.