Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2025, Az.: B 5 R 82/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 82/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220925BB5R8225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - AZ: S 11 R 536/24
- LSG Hamburg - 31.07.2025 - AZ: L 3 R 11/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat einen Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 31.7.2025). Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.9.2025, beim BSG eingegangen am 15.9.2025, gewandt und Beschwerde eingelegt.
II
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es an einer zum BSG anfechtbaren Entscheidung fehlt. Hierauf ist die Klägerin zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung des LSG hingewiesen worden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Zudem können Verfahren vor dem BSG, mit Ausnahme von Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte geführt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Das Rechtsschutzgesuch ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.