Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.09.2025, Az.: B 5 R 57/25 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung vonProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 57/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220925BB5R5725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 09.02.2023 - AZ: S 7 R 564/20
- LSG Sachsen - 18.06.2025 - AZ: L 10 R 102/23
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin hat mit einem am 29.8.2025 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.8.2025 sinngemäß beantragt, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.6.2025 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, weil sie sich "keinen Anwalt leisten" könne. Das LSG-Urteil ist der Klägerin am 15.8.2025 zugestellt worden.
II
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 15.9.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.
Die Klägerin ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und mit der Eingangsverfügung des BSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2022 - B 9 SB 7/22 BH - juris RdNr 3). Deshalb könnte ihr auch im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (vgl § 67 SGG) gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).
Da der Klägerin somit keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).