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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.09.2025, Az.: B 7 AS 148/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.09.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 148/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:160925BB7AS14825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 01.08.2024 - AZ: S 60 AS 845/24
LSG Bayern - 10.02.2025 - AZ: L 15 AS 376/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2025 - L 15 AS 376/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger gegen eine im Auftrag des beklagten Jobcenters gefertigte und ihm zur Kenntnis übersandte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit zu seinem Leistungsvermögen gewandt und der Beklagte den so verstandenen Widerspruch als unzulässig verworfen hat, stellen sich klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfragen nicht.

3

Auch Verfahrensmängel, die ein Rechtsanwalt erfolgreich rügen könnte, sind nicht zu erkennen. Das LSG hat insbesondere verfahrensfehlerfrei die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten bzw aufrechterhaltenen (Beweis-)Anträge auf Einvernahme des Mitarbeiters des Ärztlichen Dienstes und auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgelehnt. Es musste sich nicht zur beantragten Beweiserhebung "gedrängt fühlen" (vgl dazu nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 18d mwN). Gegenstand des Verfahrens ist kein Verwaltungsakt des Beklagten, dessen Grundlage die durch den Kläger angefochtene ärztliche Stellungnahme gewesen ist. Eine Rüge der Verletzung des § 109 SGG würde den Zugang zum Revisionsverfahren ohnedies nicht eröffnen können (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Anhaltspunkte für eine Divergenz sind ebenfalls nicht gegeben.

4

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).