Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.09.2025, Az.: B 1 KR 33/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.09.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 33/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160925BB1KR3325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bayreuth - 12.01.2023 - AZ: S 15 KR 1367/20
- LSG Bayern - 19.05.2025 - AZ: L 20 KR 59/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seiner ihn vor dem LSG vertretenden Prozessbevollmächtigten am 5.6.2025 zugestellten Urteil vom 19.5.2025 mit einem am 4.7.2025 eingegangenen Schriftsatz seiner neuen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 5.9.2025 abgelaufenen - bereits um einen Monat verlängerten - Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Sie ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.