Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2025, Az.: B 7 AS 119/25 AR
Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.09.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 119/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150925BB7AS11925AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 05.01.2024 - AZ: S 14 AS 118/22
- LSG Rheinland-Pfalz - 16.06.2025 - AZ: L 3 AS 6/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2025 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von den Klägern persönlich mit Schreiben vom 16.7.2025 sinngemäß eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin, die allein Beteiligte des Verfahrens vor dem LSG war, in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von den Klägern persönlich an das LSG gerichtete Schreiben vom 16.7.2025, das am 6.8.2025 beim BSG eingegangen ist, entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.