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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2025, Az.: B 7 AS 119/25 AR

Vertretungszwang bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.09.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 119/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:150925BB7AS11925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer - 05.01.2024 - AZ: S 14 AS 118/22
LSG Rheinland-Pfalz - 16.06.2025 - AZ: L 3 AS 6/24

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2025 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die von den Klägern persönlich mit Schreiben vom 16.7.2025 sinngemäß eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin, die allein Beteiligte des Verfahrens vor dem LSG war, in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von den Klägern persönlich an das LSG gerichtete Schreiben vom 16.7.2025, das am 6.8.2025 beim BSG eingegangen ist, entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.