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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.09.2025, Az.: B 3 P 26/25 AR

Vertretungserfordernis zur Einlegung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.09.2025
Aktenzeichen
B 3 P 26/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:120925BB3P2625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 19.08.2024 - AZ: S 2 P 42/22
LSG Rheinland-Pfalz - 17.07.2025 - AZ: L 5 P 39/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.